Die faulen Tricks der Versicherer

Impressum: Dieser Artikel von Herbert Brändli, Geschäftsführer der B+B Vorsorge AG, ist erschienen als Pressemitteilung, 3. Dezember 2003

Nach Vertragsbrüchen und teilweise horrenden Preiserhöhungen laufen den Versicherungssammelstiftungen die Kunden in Scharen davon. Unabhängige Sammelstiftungen, die keine kommerziellen Eigeninteressen verfolgen, bieten bewährte und kostengünstigere Vorsorgelösungen an.

Versicherer versuchen mit faulen Tricks, die guten Risiken zu behalten und den Exodus zu unterbinden. Herbert Lüthy vom Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) hat sie mittlerweile zurückgepfiffen. Er hat ihnen nach Vertragsauflösungen den Abzug von nicht getilgten Abschlusskosten untersagt. Damit wurde eine grosse Hürde beseitigt, welche die Mobilität der Klein- und Mittelbetriebe (KMU) auf ihrer Suche nach optimalen Vorsorgelösungen behindert hat.

Noch nicht unterbunden sind die faulen Tricks einzelner Versicherungsgesellschaften beim Übertrag von laufenden Renten. Mit der BVG-Revision ist vorgesehen, dass die Rentner für immer in der ursprünglichen Vorsorgeeinrichtung verbleiben. Darum wollen die Versicherer ihre Renten noch möglichst rasch loswerden, sobald ein Anschlussvertrag gekündigt wird.

Gestützt auf fragwürdige Vertragsbestimmungen werden der neuen Vorsorgeeinrichtung alle Zahlungsverpflichtungen überantwortet. Hingegen werden nur Teile der notwendigen Deckungsmittel übertragen. Für ihre Berechnungen legen Versicherungsgesellschaften beispielsweise willkürliche Stichtage fest, verwenden verschiedene Tarife und Zinssätze, stutzen laufende Renten auf die Stammrente (Höhe der Rente vor Teuerungsanpassungen) zurück, oder «vergessen», zugehörige Anwartschaften und bereits finanzierte künftige Teuerungsanpassungen einzubeziehen.

In der Regel müssen zur Berechnung von Schadenreserven und Deckungskapitalien nachstehende Bedingungen eingehalten werden:

  • Massgebend ist die Höhe der Rente zum Zeitpunkt des Übertrags.
  • Der Wert beinhaltet neben der eigentlichen Rente auch zugehörige Anwartschaften, beispielsweise auf Hinterbliebenen- oder Kinderrenten, sowie Teuerungsanpassungen.
  • Die Deckungskapitalien richten sich nach dem bei Rentenbeginn massgebenden Tarif.       top ↑
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