Freiwilliger Einkauf in Pensionskassen

Impressum: Artikel von Herbert Brändli, Geschäftsführer der B+B Vorsorge AG, 20. November 2000

 

Abzugsberechtigungen

Die Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a) bleibt im Jahr 2000 unverändert und beträgt maximal:

Abzugsberechtigung

Infolge der Umstellung auf Gegenwartsbesteuerung haben viele Kantone im Jahr 2000 eine Bemessungslücke. Trotzdem werden in der Regel freiwillige Einkäufe in Vorsorgeeinrichtungen, die in diesem Jahr geleistet werden, im Gegensatz zu Einlagen in die Säule 3a, steuerlich absetzbar sein.

Das Stabilisierungsprogramm 98 schränkt die freiwilligen Einkaufsmöglichkeiten in die berufliche Vorsorge ab dem 1.1.2001 stark ein. Vorsorgeeinrichtungen sollten ihre reglementarischen Einkaufsregelungen überprüfen und die Versicherten frühzeitig orientieren.

Anpassung der Vorsorgereglemente per 1. Januar 2001

Renten aus AHV und BVG von 60 Prozent des letzten Einkommens sollen im Alter ausreichen zur Gewährleistung des gewohnten Lebensstandards. Dieses Ziel wird in der Praxis selten erreicht.

Nur wer bei der Pensionierung 72 000 Franken oder weniger verdient und während 40 Jahren Beiträge entrichtet hat, wird den anvisierten minimalen Deckungsgrad knapp erreichen. Wer aber weniger Beitragsjahre aufweist oder wer mehr verdient, ist auf die dritte Säule angewiesen.

So oder so dürften die angepeilten 60 Prozent kaum für einen sorgenfreien Ruhestand ausreichen. Erfahrungsgemäss sind 70 bis 80 Prozent für hohe und 80 bis 100 Prozent für niedrige Einkommen eher angemessen. Diese Erkenntnis ist nicht neu und die BVG-Ziele sind demzufolge auch als Minimalansätze formuliert.

Trotz gegenteiliger Beteuerungen aus Bern können staatliche und betriebliche Vorsorge die verfassungsmässig verankerte Erhaltung des Lebensstandards immer weniger abdecken.

Das hindert Fiskalisten, Beamten und Politiker nicht, die zweite Säule zugunsten einer kurzfristigen Steuermaximierung zu beschneiden und sie ihrer Anreize für eigenverantwortliche Vorsorgeplanung zu berauben.

Systemwidrige und fragwürdige Begrenzungen des aktuellen Sparpotentials, so beschlossen am runden Tisch und geplant für die 1. BVG-Revision, werden die freiwillige Nachfinanzierung von Vorsorgelücken ab 1. Januar 2001 einschränken und das Vorsorgeniveau generell senken.

Vorsorgeeinrichtungen sind aufgefordert, im verbleibenden gesetzlichen Rahmen Massnahmen zu planen, damit wieder ein angemessenes Vorsorgeniveau entsprechend dem Verfassungsauftrag erreicht werden kann. Innovation zugunsten der Vorsorgenehmer und nicht einfach Mehraufwand der Arbeitgeber ist angesagt.

Beachtet man bei der Reglementssetzung die Ursachen, die den Wandel vom Leistungs- zum Beitragsprimat ausgelöst haben, bietet sich beispielsweise die planmässige Vorgabe von Zielaltersrenten durch Pensionskassen an.

Damit kann verantwortungsbewussten Mitarbeitern die Erhaltung ihrer Altersleistung auf angemessenem Niveau ermöglicht und soll nicht dem Leistungsprimat zur Renaissance verholfen werden.

Zur Zielerreichung dürfen aber nicht der Pensionskasse die gesamten Anlagerisiken übertragen werden, wie das früher in Leistungsprimaten üblich war. Ebenfalls ist dem gesellschaftlichen Trend zur Individualisierung Rechnung zu tragen, indem zwischen der individuellen Altersleistung und deren Finanzierung ein direkter Zusammenhang geschaffen wird.

Keinesfalls dürfen unter den Destinatären, wie das früher leider üblich war, undurchsichtige und unkontrollierte Umverteilungen stattfinden. Wenn diese Bedingungen berücksichtigt werden, können Vorsorgeeinrichtungen mit der Förderung der Eigenverantwortlichkeit einen wichtigen Beitrag zur Stärkung und Erhaltung der 2. Säule leisten. top ↑

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