Macht und Ohnmacht der Destinatäre

Impressum: Autor ist Herbert Brändli (Details) – Statement in Handelszeitung,  10. November 2011. 

Pensionskassen: Der einzelne Versicherte kann zwar Einfluss nehmen auf seine Vorsorgeeinrichtung. Er muss aber bereit sein, dafür viel Wissen und Zeit zu investieren.

Die berufliche Versorge wird durch Gesetze und Verordnungen geregelt und verfolgt als oberstes Ziel den in der Bundesverfassung festgelegten Versicherungsgedanken. Wer als versicherte Person (Destinatär) die gesetzlich gegebenen Handlungsspielräume einer Pensionskasse aktiv beeinflussen will, muss sich in ihr oberstes Organ, den Stiftungsrat, wählen lassen.

Der Machtkreis des obersten Organs

Entweder wird ein Stiftungsratskandidat durch die Versicherten selbst gewählt oder durch Delegierte der verschiedenen Personalvorsorgekommissionen. Hierbei ist es relevant, ob man in der Position eines Selbstständigerwerbenden, eines Arbeitgebers oder eines Arbeitnehmers ist Als Arbeitgebervertreter können Personen gewählt werden, die an der Willensbildung bezüglich wichtiger Entscheidungen innerhalb der Firma beteiligt sind. Selbstständigerwerbende gelten in der Regel auch als Arbeitgeber.

Das Amt des Stiftungsrates verlangt von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern ein grosses Interesse sowie Grundkenntnisse betreffend berufliche Vorsorge und Zeit. Viel Zeit - denn das Gebiet ist komplex und verlangt, insbesondere auch weil das oberste Organ grosse Verantwortung trägt, seriöse Einarbeitung in die anfallenden Themen. Arbeitgeber sollten daher den Stiftungsräten die entsprechende Zeit zur Verfügung stellen und dieses Amt nicht als blosses Ehrenamt betrachten. Nur ein starker, emanzipierter und gut ausgebildeter Stiftungsrat kann die Stiftung im Sinne der Versicherten erfolgreich führen.

Als Mitglied im obersten Organ lenkt dei. Destinatär das Schicksal und die Belange der Vorsorgeeinrichtung im Rahmen des gesetzlich Vorgegebenen und ist in diesem Sinne mächtig. Zu den Aufgaben des obersten Organs gehören insbesondere:

  • Das Erlassen und Ändern der Reglemente;
  • die Ernennung und Abberufung des Geschäftsführers, des Experten und der Revisionsstelle;
  • die Festlegung des technischen Zinses;
  • die Festlegung der Ziele und Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie die Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses.

Angesichts dieser grossen Kompetenzenfülle ist die Macht von Destinatären im obersten Organ unbestreitbar.

Ohnmacht der einfachen Destinatäre?

Es können jedoch selbstverständlich nicht alle Destinatäre im obersten Organ Einsitz nehmen. - Sind nun diese Versicherten ohnmächtig? Jeder Destinatär hat die Möglichkeit, Vertreter ins oberste Organ zu wählen. Auch können interessierte Destinatäre

 


Das Amt als Stiftungsrat
ist nicht als blosses
Ehrenamt zu betrachten.


 

eine Art Kontrollfunktion wahrnehmen, indem sie auf ihre Informationsrechte pochen. Und diese betreffen:

  • Die Organisation und Finanzierung der Pensionskasse;
  • das Recht auf Aushändigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts;
  • das Recht auf Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung und die Reservebildung;
  • das Recht auf Information über den Deckungsgrad.

Zudem steht jedem Destinatär der Weg ans Gericht offen, falls er sich ungerecht behandelt fühlt, wobei anzumerken ist, dass das Klageverfahren keine abstrakte Kontrolle von reglementarischen Bestimmungen zulässt. Ein Versicherter ohne eine besondere Stellung innerhalb des Vorsorgewerkes hat daher durchaus auch Einflussmöglichkeiten.

Sind Destinatäre also mächtig oder ohnmächtig? Es kommt darauf an, ob man sich als Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervertreter in die Vorsorgekommission oder das oberste Organ wählen lassen möchte, wie viel Energie und Zeit man bereitstellen möchte, um seine Ziele zu erreichen, ob die Möglichkeit besteht, sich fundiert mit der beruflichen Vorsorge zu befassen, und welcher Pensionskasse der Destinatär angeschlossen ist.

Daher lässt sich die Frage nach der Macht oder Ohnmacht der Destinatäre nicht so einfach beantworten. Es kommt darauf an!
 

Herbert Brändli ist Betriebswirtschafter und Eidg. dipl. Pensionsversicherungsexperte mit einem breit diversifizierten Auftragsportefeuille. Er ist Verwaltungsratspräsident und Gründer der B+B Vorsorge AG.

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